Klopps Fahnen-Appell und die Systemfrage, die niemand stellt

Jürgen Klopps erste Worte als Bundestrainer klangen nach Aufbruch: Er wolle sich die Fahne „zurückholen“ und den Nationalstolz nicht „den Falschen“ überlassen. Beifall von fast allen Seiten der Politik. Doch damit grenzt der „Menschenfänger“ plötzlich einen Teil des Volkes aus und sorgt bei nicht wenigen für Unverständnis, da die öffentliche Debatte sich im „Deutschland der Verwerfungen“ längst in zugespitzten Allgemeinplätzen verharkt hat.

Doch die eigentlich interessante Frage stellte in der Frankfurter Pressekonferenz niemand: Wer entscheidet eigentlich, wer „die Falschen“ sind? In Deutschland könnte es dafür eine offizielle Antwort geben – das Bundesamt für Verfassungsschutz. Und genau hier beginnt das Problem, das über die PK hinausweist.

Der Rechtswissenschaftler Josef Franz Lindner (Universität Augsburg) hat den vom BfV verwendeten Begriff der „Delegitimierung staatlichen Handelns“ öffentlich kritisiert: Das sei kein Rechtsbegriff, sondern eine hausgemachte Kategorie des Amtes selbst – weit ausgelegt könne darunter „jede überspitzte Kritik an der Politik, an Politikern und ihren Entscheidungen“ fallen. Sein Kollege Volker Boehme-Neßler (Universität Oldenburg) wurde nach der bundesweiten Hochstufung der AfD im Mai 2025 noch deutlicher und nannte das Vorgehen des Amtes „skandalös“: Es fälle ein hartes Urteil, halte die Belege dafür aber geheim.

Das ist kein Randphänomen. Das BfV ist, anders als sein Name suggeriert, keine unabhängige Instanz, sondern eine weisungsgebundene Behörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums – mit voller Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht durch die jeweilige Innenministerin oder den Innenminister. Wer eine politische Bewertung fällt, während er zugleich dem politischen Gegner der bewerteten Partei untersteht, muss sich die Frage nach struktureller Neutralität gefallen lassen – und zwar unabhängig davon, wie man inhaltlich zur AfD steht.

Die Redlichkeit gebietet den Gegen-Check

Historisch ist das Amt bereits einmal an genau diesem Glaubwürdigkeitsproblem krachend gescheitert: Das erste NPD-Verbotsverfahren platzte 2003 vor dem Bundesverfassungsgericht, weil sich herausstellte, dass die ganze Führungsebene der Partei massiv von V-Leuten des Verfassungsschutzes durchsetzt war – der Staat hatte faktisch seine eigenen Beweise kontaminiert. Wer glaubt, ein solches Muster sei rein historisch, sollte die aktuelle Rechtsprechung kennen.

Und die ist, Stand heute, uneindeutig. Im Februar 2026 hat das Verwaltungsgericht Köln dem BfV im Eilverfahren untersagt, die AfD bundesweit öffentlich als „gesichert rechtsextrem“ zu bezeichnen – bis das Hauptsacheverfahren entschieden ist. Das Gericht befand aber: Für eine gesicherte Einstufung reichten die vom Amt vorgelegten, ausschließlich öffentlich zugänglichen Quellen nicht aus.

Ein Kommentar, der hier stehen bliebe, wäre unvollständig – und leicht zu widerlegen. Denn im gleichen Zeitraum bestätigten Verwaltungsgerichte in Niedersachsen, Bayern und Hessen die jeweiligen Landeseinstufungen der AfD als Verdachtsfall beziehungsweise gesichert extremistisch – durchaus erwartbare „politische“ Entscheidungen, denn man darf ja nicht vergessen, dass Richterernennungen aufgrund von politischer Protektion erfolgen.

Die Rechtsprechung ist also uneinheitlich, nicht eindeutig zugunsten der einen oder anderen Seite. Und laut einer Civey-Umfrage von 2022 hielten damals 62 Prozent der Befragten die Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz für richtig, nur 13 Prozent für eindeutig falsch – die Institution genoß in der Bevölkerung nach wie vor eine solide Mehrheit an Vertrauen, auch wenn das heute gewiss deutlich anders bewertet werden dürfte.

Was das für Klopps Satz bedeutet

Genau in diesem Spannungsfeld – ungeklärte Rechtslage, umstrittene Begriffe, eine strukturell weisungsgebundene, aber mehrheitlich als glaubwürdig wahrgenommene Behörde – landet ein Satz wie „ich möchte den Nationalstolz nicht den Falschen überlassen“. Er klingt eindeutig. Ist er aber nicht, solange die Institution, die in Deutschland faktisch definiert, wer „falsch“ ist, selbst Gegenstand einer offenen rechtlichen und wissenschaftlichen Auseinandersetzung ist.

Das ist selbstverständlich keine Aufforderung, Rechtsextremismus zu verharmlosen – es ist allerdings eine Aufforderung, mit dem Begriff selbst sorgfältiger umzugehen: Wer ihn inflationär und zu locker verwendet, entwertet ihn dort, wo er tatsächlich gebraucht wird – und liefert genau das Zerrbild, das sich Kritiker der Institution wünschen, frei Haus.

Jürgen Klopp’s guter Ansatz bekommt so einen unnötigen Schatten bei den anderen 83 Millionen.


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