Der letzte Titel liefert Antworten. Die entscheidende Frage lautet nun nicht mehr nur, wer in Karlsruhe sitzt. Jetzt geht es darum, wer diese Personen auswählt, nach welchen Regeln das geschieht, welche politischen Mehrheiten dafür notwendig sind und wie transparent dieser Vorgang für Auenstehende tatsächlich ist. Aber genau hier beginnt die Untersuchung.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, über die Rechte von Parlament und Regierung, über Wahlrecht und Parteien und damit immer wieder über Fragen von höchster politischer Bedeutung. Gleichzeitig werden seine Richter nicht von einem unabhängigen Richterwahlausschuss ausgewählt. Sie werden von Bundestag und Bundesrat gewählt.

Wie werden diese Mehrheiten hergestellt?

Beim Bundestag läuft der entscheidende erste Schritt über einen zwölfköpfigen Wahlausschuss. Seine Mitglieder werden entsprechend der Stärke der Fraktionen bestimmt. Ein Kandidat benötigt im Ausschuss mindestens acht Stimmen; anschließend ist im Plenum eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Beratungen des Ausschusses sind vertraulich. Dieses System ist verfassungsrechtlich legitim.

Aber es produziert zwangsläufig eine politische Dimension: Wer die Zweidrittelmehrheit organisieren kann, besitzt erheblichen Einfluss darauf, wer in Karlsruhe Verfassungsrichter wird. Und damit sind wir bei einer Frage, die weit über einzelne Personen hinausgeht.

Wer schlägt wen vor? Welche Fraktion beansprucht welche Richterstelle? Welche Parteien müssen sich einigen? Welche Kandidaten sind konsensfähig? Welche Kandidaturen scheitern? Und vor allem: Wie viel davon erfährt die Öffentlichkeit überhaupt?

Der Praxistest: Was passiert, wenn der politische Konsens zerbricht?

Hier haben wir bereits einen hervorragenden Fall aus dem letzten Jahr. Am 11. Juli 2025 sollte der Bundestag unter anderem über die Wahl von Günter Spinner zum Bundesverfassungsrichter abstimmen. Die Abstimmung wurde kurzfristig von der Tagesordnung genommen.

Bundestagspräsidentin Julia Klöckner erklärte damals, die Entscheidung über die Durchführung liege bei den Fraktionen. Das ist ein außerordentlich aufschlussreicher Vorgang.

Denn formal ist die Richterwahl eine Wahl des Deutschen Bundestages.

Praktisch wird aber sichtbar: Ohne die Fraktionen funktioniert dieses System nicht. Und das ist keine Verschwörungsthese. Es ist parlamentarische Realität. Nur wenige Wochen später wurden Spinner, Ann-Katrin Kaufhold und Sigrid Emmenegger schließlich im Block gewählt. Spinner erhielt 424 Ja-Stimmen, Kaufhold 440 und Emmenegger 446. Grundlage waren jeweils Wahlvorschläge des Wahlausschusses.

Damit haben wir bereits einen ersten dokumentierten Beleg dafür, dass zwischen formaler Wahlhandlung und politischer Willensbildung davor unterschieden werden muss. Und genau hier wird es außerordentlich auspannend, denn hier müssen wir jetzt die Wege zu ihrer Ernennung rückwärts verfolgen.

Der „Follow the People“-Ansatz

Für jeden Richter bedeutet das:

1. Wer schlug ihn vor?
2. Wer saß zu diesem Zeitpunkt im Wahlausschuss?
3. Welche Fraktion hatte die betreffende Stelle politisch „im Zugriff“?
4. Welche Parteien mussten zustimmen?
5. Gab es Gegenkandidaten?
6. Gab es öffentliche Kritik?
7. Gab es eine Verschiebung oder einen Abbruch der Wahl?
8. Welche Stimmenzahl wurde tatsächlich erreicht?
9. Welche politische Konstellation bestand zum Zeitpunkt der Wahl?
10. Welche persönlichen Netzwerke bestanden zwischen Kandidat und politischen Entscheidungsträgern?

Das wäre die eigentliche „Karlsruhe-Karte“

Ein besonders wichtiger Punkt:
Das Gericht selbst kennt das Problem

Interessant ist, dass Karlsruhe die politische Dimension seiner eigenen Richterwahl nicht einfach ausblendet. In einem Wahlprüfungsverfahren von 2021 wurde ausdrücklich die Frage aufgeworfen, ob die Wahl der Verfassungsrichter wegen des politischen Wahlverfahrens bzw. einer behaupteten Intransparenz problematisch sei.

Der Zweite Senat wies die entsprechenden Rügen zurück und stellte fest, dass die Beteiligung des Bundestages an der Richterwahl die ordnungsgemäße Besetzung nicht infrage stelle. Hieraus können wir zwei Dinge gleichzeitig festhalten:

Fakt 1: Die Richterwahl durch politische Verfassungsorgane ist verfassungsrechtlich vorgesehen.

Fakt 2: Die Frage, ob diese Konstruktion die Unabhängigkeit oder Besetzung des Gerichts berührt, ist bereits Gegenstand von Verfahren vor Karlsruhe gewesen.

Bild: Rote Robe, schwarzes Parteibuch: CDU-Richter Prof. Dr. Stephan Harbarth

Damit können wir die Untersuchung innerhalb des geltenden Verfassungsrechts führen, statt gegen dieses zu argumentieren.

Der vielleicht stärkste Widerspruch

Und jetzt kommt der Punkt, den ich im finalen, dritten Teil herausarbeiten möchte: Das Bundesverfassungsgericht ist dazu bestimmt, „staatliche Macht zu begrenzen„. Es bezeichnet genau diese Begrenzung selbst als Kennzeichen des modernen demokratischen Verfassungsstaates.

Aber die Menschen, die diese Kontrolle ausüben, werden von eben jenen politischen Verfassungsorganen ausgewählt, deren Gesetze, Entscheidungen und Machtbefugnisse sie später kontrollieren. Natürlich ist das nicht gleich ein Beweis für Abhängigkeit. Aber es ist ein institutionelles Spannungsverhältnis.

Und genau dieses Spannungsverhältnis verdient eine öffentliche Untersuchung.

Noch brisanter: Karlsruhe kontrolliert politische Wahlen – und ist selbst politisch gewählt

Der Zweite Senat entscheidet über:

  • Wahlprüfungsbeschwerden,
  • Wahlrecht,
  • Parteien,
  • Bundestag,
  • Bundesrat,
  • Regierung und Parlament.

Und genau dieser Senat besteht aus Richtern, die ihrerseits über Bundestag und Bundesrat in das Amt gelangt sind. Ja, das ist rechtlich zulässig. Aber journalistisch stellt sich die Frage: Wie funktioniert Unabhängigkeit institutionell, wenn die Kontrollinstanz personell durch die politischen Institutionen besetzt wird, die sie kontrollieren soll? Das ist meines Erachtens die Kernfrage dieses dritten Teils.

Alle 16 werden nach exakt demselben Raster untersucht!

Dies verhindert gleichzeitig zwei Vorwürfe:

  • Wir suchen uns nicht nur „linke“ oder „rechte“ Richter heraus.
  • Wir legen nicht nach Gefühl fest, was „politische Nähe“ bedeutet.

Wir vergleichen lediglich die personelle Struktur mit dem eigenen Anspruch des Gerichts. Das BVerfG verlangt von seinen Richtern ausdrücklich, dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit – Unparteilichkeit – Neutralität – Integrität nicht beeinträchtigt wird. Und es verlangt, dass auch kein Zweifel an der Neutralität ihrer Amtsführung entsteht („Ist Karlsruhe gekauft?“). Hier stellen wir die Fakten daneben.

Fazit bis hierher: Hier ist die personelle Zusammensetzung. Hier ist der Weg, auf dem diese Personen ins Amt gelangten. Hier sind ihre politischen und institutionellen Verbindungen. Hier sind die Regeln, die Karlsruhe selbst für Unabhängigkeit und Neutralität formuliert.

Jetzt kann jeder Leser selbst beurteilen, ob das Vertrauen in die letzte Kontrollinstanz des Staates gerechtfertigt ist…


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