Die zurückliegende legislative Mitwirkung eines Verfassungsrichters – etwa als Abgeordneter oder vorbereitender Gutachter – an einem Gesetzeswerk, welches nun zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung vorliegt, wirft spätestens dann Fragen nach der richterlichen Unvoreingenommenheit auf. Die Paragraphen § 18 und § 19 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) regeln z.B. den Ausschluss und die Ablehnung von Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts, um deren Unvoreingenommenheit zu garantieren. Unser Thema aber bleibt:

Teil 2: Wie „unabhängig“ ist das Bundesverfassungsgericht wirklich?

Jetzt wird es eigentlich erst spannend. Denn die bloße Feststellung, dass einzelne Richter zuvor Politiker, Ministerialbeamte, Fraktionsmitarbeiter, Regierungsberater oder enge Mitarbeiter anderer Verfassungsrichter waren, beantwortet noch nicht die alles entscheidende Frage.

Politische oder institutionelle Vorerfahrungen sind nach der eigenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig. Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass auch frühere politische Funktionsträger zu Verfassungsrichtern gewählt werden können. Von ihnen wird anschließend allerdings die notwendige innere Unabhängigkeit und Distanz erwartet.

Damit beginnt unsere eigentliche Prüfung: Wie unabhängig ist Karlsruhe – nicht auf dem Papier, sondern in seiner personellen Zusammensetzung, seinem Auswahlverfahren, seinen Netzwerken und seinem tatsächlichen Umgang mit möglichen Interessenkonflikten?

Denn das Bundesverfassungsgericht hat sich hierfür selbst einen bemerkenswert strengen Maßstab gesetzt. In seinen eigenen Verhaltensleitlinien verpflichtet es seine Richter, so aufzutreten, dass „Vertrauen in ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Integrität“ nicht beeinträchtigt wird. Sie sollen darauf achten, dass „kein Zweifel an der Neutralität ihrer Amtsführung“ gegenüber politischen, gesellschaftlichen, religiösen oder weltanschaulichen Gruppierungen entsteht.

Das ist unser Prüfmaßstab!

1. Wer wählt eigentlich die Richter?

Die 16 Richter werden zur Hälfte vom Bundestag und zur Hälfte vom Bundesrat gewählt. Für die Wahl ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das Gericht selbst erklärt, diese Regelung solle die Ausgewogenheit der Senate sicherstellen.

Beim Bundestag wird es besonders interessant: Der zuständige Wahlausschuss besteht aus zwölf Bundestagsabgeordneten, die nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt werden. Ein Wahlvorschlag benötigt dort mindestens acht Stimmen; anschließend muss der Kandidat im Plenum mit einer Zweidrittelmehrheit gewählt werden. Die Beratungen über Bewerber und Abstimmungen im Wahlausschuss unterliegen der Verschwiegenheit.

Das bedeutet: Die Richter des höchsten deutschen Gerichts werden nicht von einer unabhängigen Richterkommission ausgewählt, sondern durch politische Verfassungsorgane.

Das ist zunächst kein Verfassungsbruch und kein Skandal. Es ist das vom Grundgesetz vorgesehene System. Aber es führt unmittelbar zu einer Frage, die wir uns genauer ansehen müssen: Wie politisch ist die Auswahl derjenigen, die anschließend über die Verfassungsmäßigkeit politischen Handelns entscheiden?

Und genau hier beginnt die eigentliche Untersuchung.

2. Politische Vergangenheit – zulässig, aber nicht folgenlos

Ein ehemaliger Politiker wird nicht dadurch gleich automatisch zum parteipolitisch abhängigen Richter, dass er irgendwann ein Parteibuch besitzt/besaß oder ein politisches Amt ausgeübt hat. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat diese Konstellation ausdrücklich akzeptiert. Aber: Daraus folgt nicht, dass die politische Vergangenheit für unsere Untersuchung bedeutungslos wäre. Ganz im Gegenteil.

Wenn ein Richter unmittelbar vor seiner Ernennung…

  • Abgeordneter,
  • Fraktionsfunktionär,
  • Ministerialbeamter,
  • Regierungsberater,
  • Parteifunktionär
  • oder Mitarbeiter eines anderen Verfassungsrichters

war, dann gehört diese Information in eine Untersuchung über die tatsächliche Unabhängigkeit des Gerichts. Nicht als Beweis für Befangenheit. Sondern als Teil der institutionellen Realität.

3. Der entscheidende Begriff: der „böse Schein“

Hier wird es juristisch besonders interessant.

Das Bundesverfassungsgericht stellt bei Befangenheit gerade nicht nur darauf ab, ob ein Richter tatsächlich parteiisch ist. Entscheidend ist vielmehr, ob bei vernünftiger Würdigung der Umstände Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Die Rechtsprechung spricht ausdrücklich davon, dass bereits der „böse Schein“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit vermieden werden soll.

Das eröffnet für unsere Untersuchung eine entscheidende Perspektive: Wir müssen nicht behaupten, ein Richter sei tatsächlich politisch beeinflusst. Wir müssen stattdessen untersuchen, welche „objektiv feststellbaren“ Umstände geeignet sind, bei einem vernünftigen Bürger Zweifel an der vollständigen Unvoreingenommenheit entstehen zu lassen. Und genau deshalb müssen wir jetzt die Netzwerke untersuchen.

4. Die intensive Karlsruhe-Netzwerkanalyse

Für jeden der 16 Richter stellen wir deshalb die selben Fragen:

Politik

  • Welche Partei?
  • Welche Funktion?
  • Wie lange?
  • Wie unmittelbar vor der Ernennung?

Staat

  • Welche Ministerien?
  • Welche Regierungen?
  • Welche politischen Beraterfunktionen?

Parlament

  • Bundestag?
  • Landtag?
  • Fraktionen?
  • persönliche Referenten?

Institutionen

  • Stiftungen?
  • Verbände?
  • NGOs?
  • politische oder gesellschaftliche Organisationen?
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe *** Federal Constitutional Court in Karlsruhe Copyright: xx

Wissenschaft

  • Wer war Doktorvater?
  • Welche Lehrstühle?
  • Welche Forschungsinstitute?
  • Welche akademischen Netzwerke?

Justiz

  • Welche Gerichte?
  • Welche Bundesgerichte?
  • Welche früheren Tätigkeiten am BVerfG?

Wirtschaft

  • Kanzleien?
  • Unternehmen?
  • Beratung?
  • Vergütungen?
  • sonstige geschäftliche Verbindungen?

Karlsruhe selbst

  • Wer arbeitete bereits bei welchem Richter?
  • Wer wechselte aus welchem Dezernat direkt in das Gericht?
  • Welche personellen Kontinuitäten bestehen?

5. Und dann kommt der entscheidende Praxistest

Wir wollen nicht bei Lebensläufen stehen bleiben. Wir schauen uns anschließend an, wie Karlsruhe mit tatsächlichen Befangenheitsvorwürfen umgeht. Ein aktuelles Beispiel liefert der Zweite Senat selbst: Am 8. Juni 2026 wurde ein Ablehnungsgesuch gegen Richterin Astrid Wallrabenstein als unzulässig verworfen; zugleich wurde die Wahlprüfungsbeschwerde zurückgewiesen.

Noch interessanter ist die Rechtsprechung des Gerichts aus 2025: Dort wird ausdrücklich festgehalten, dass bloße Behauptungen und Vermutungen nicht genügen. Gleichzeitig bestätigt das Gericht seinen eigenen Grundsatz, dass es beim Befangenheitsrecht gerade auch um die Vermeidung des bösen Scheins geht.

Das führt zu einer zentralen Frage dieses zweiten Teils: Legt Karlsruhe bei sich selbst eigentlich die selben Maßstäbe an, die es gegenüber anderen staatlichen Institutionen anlegt? Das ist eine wesentlich härtere und zugleich wesentlich seriösere Frage als die Behauptung, das Gericht sei „mehrheitlich links“ oder „politisch gesteuert“.

6. Der eigentliche Prüfstein

Am Ende dieses zweiten Teils sollten wir deshalb nicht mit einem vorgefertigten Urteil beginnen. Wir sollten eine Bilanz ziehen:

A. Wie politisch ist das Auswahlverfahren?
B. Wie viele Richter verfügen über unmittelbare politische oder ministerielle Vorprägungen?
C. Wie eng sind die personellen Netzwerke innerhalb von Politik, Wissenschaft, Ministerien und Verfassungsgericht?
D. Wie transparent ist die Auswahl?
E. Wie wird mit Befangenheits- und Ablehnungsgesuchen umgegangen?
F. Wie häufig sind tatsächliche Interessenkonstellationen dokumentiert?
G. Und vor allem:

Reicht die institutionelle Konstruktion aus, um das Vertrauen des Bürgers in eine tatsächlich unabhängige, unparteiische und neutrale letzte Kontrollinstanz zu rechtfertigen?

Denn eines ist bereits jetzt bemerkenswert: Das Bundesverfassungsgericht verlangt nicht nur tatsächliche Unabhängigkeit. Es verlangt ausdrücklich auch, dass kein begründeter Zweifel an Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Neutralität entsteht.

Genau daran werden wir Karlsruhe nun messen.


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