Ja, die von vielen in diesen Tagen aufgeworfene Frage ist verfassungs- und parlamentarisch durchaus ernst zu nehmen, aber man muss zwei Dinge sauber auseinanderhalten: Klöckner hat einerseits als Sitzungspräsidentin erhebliche Ordnungsbefugnisse; zugleich ist sie ausdrücklich verpflichtet, das Parlament gerecht und unparteiisch zu leiten. Gerade die Formulierung, sie könne „eine ganze Fraktion rauswerfen“, wirft deshalb eine andere rechtliche Frage auf als ein gewöhnlicher Ordnungsruf gegen einzelne Abgeordnete.

1. Was Klöckner tatsächlich angekündigt hatte

In einem Beitrag sagt Julia Klöckner, sie werde bei einer weiteren Eskalation notfalls „die ganze Fraktion“ aus dem Plenum werfen. Als Begründung nennt sie die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Debatte. Sie bezieht sich dabei nicht nur auf die AfD, sondern beiläufig auch auf die Linke; beide hätten besonders viele Ordnungsrufe, die AfD allerdings die meisten, was allerdings bei einer Oppositionspartei nicht überrascht. Dennoch ist diese Ankündigung zumindest juristisch bemerkenswert.

2. Darf eine Bundestagspräsidentin Abgeordnete hinauswerfen?

Ja, grundsätzlich eindeutig. § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung verpflichtet den Präsidenten, die Verhandlungen „gerecht und unparteiisch“ zu leiten und die Ordnung im Hause zu wahren. Gleichzeitig verfügt der sitzungsleitende Präsident über konkrete Ordnungsinstrumente. Nach der geltenden Geschäftsordnung kann sie insbesondere:

  • einen Abgeordneten zur Ordnung rufen,
  • bei wiederholten Ordnungsrufen einen Sitzungsausschluss aussprechen,
  • ein Ordnungsgeld verhängen,
  • bei einer gröblichen Verletzung der Ordnung oder Würde einen Abgeordneten sogar ohne vorherigen Ordnungsruf aus dem Saal weisen,
  • und einen solchen Ausschluss bis zu 30 Sitzungstage ausdehnen.

Das ist also keineswegs eine bloße symbolische Befugnis. Aber jetzt kommt der entscheidende Punkt: Die Geschäftsordnung spricht vom „Mitglied des Bundestages“, nicht von der Fraktion.

§ 38 lautet ausdrücklich: Der Präsident kann „ein Mitglied des Bundestages“ ausschließen. Auch § 36, der den Ordnungsruf regelt, richtet sich gegen einzelne Mitglieder. Eine ausdrückliche Kompetenz „Ausschluss einer Fraktion aus dem Plenum“ findet sich dort nicht. Das ist mehr als eine sprachliche Kleinigkeit.

3. „Die ganze Fraktion rauswerfen“ ist deshalb noch einmal etwas anderes

Die Geschäftsordnung sieht für den Fall, dass die Unruhe insgesamt so groß wird, dass die Verhandlung nicht mehr funktioniert, ein anderes Instrument vor: § 40 GO-BT: Der sitzungsleitende Präsident kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, wenn störende Unruhe den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt.

Das ist systematisch etwas anderes als: „Ihr seid als Fraktion raus.“

Das Problem einer kollektiven Sanktion wird noch deutlicher, wenn man die Abgeordnetenrechte betrachtet. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben zu Zutrittsbeschränkungen ausdrücklich festgestellt, dass Abgeordnete grundsätzlich ein Recht auf Anwesenheit bei den Plenarsitzungen haben; eine Beschränkung bedarf einer besonderen rechtlichen Grundlage. Als ausdrücklich vorgesehene Ausnahme wird gerade der Sitzungsausschluss nach § 38 GO-BT genannt.

Und das Bundesverfassungsgericht hat 2019 z.B. die Systematik ziemlich präzise beschrieben: Die Ordnungsgewalt liegt nicht originär bei der Präsidentin, sondern beim Bundestag als Ganzem. Der Sitzungspräsident übt sie aufgrund einer Übertragung durch das Parlament und innerhalb der Geschäftsordnung aus. Gegen Ordnungsmaßnahmen gibt es deshalb auch das Einspruchsverfahren beim Bundestag.

Daraus folgt zumindest: Eine pauschale Sanktionierung einer gesamten Fraktion ist rechtlich wesentlich erklärungsbedürftiger als der Ausschluss einzelner Abgeordneter, die konkret die Ordnung verletzen.

Ich würde deshalb Klöckners Aussage nicht vorschnell als „rechtswidrig“ bezeichnen. Aber ob und auf welcher Rechtsgrundlage sie tatsächlich eine komplette Fraktion aus dem Plenum entfernen könnte, ist eine offene und durchaus kritische Rechtsfrage. Die Geschäftsordnung gibt ihr jedenfalls nicht einfach einen ausdrücklich so bezeichneten „Fraktionsausschluss“.

4. Und damit kommen wir zu Ihrem eigentlichen Punkt: „das Amt“

Hier finde ich Ihre Fragestellung sogar interessanter als die Frage, ob Klöckner formal irgendeinen Ordnungsruf erteilen darf. Denn der Bundestagspräsident ist eben nicht bloß der Hausmeister des Plenarsaals.

Der Bundestag selbst beschreibt das Amt als Repräsentation des gesamten Parlaments; protokollarisch handelt es sich um das zweithöchste Staatsamt. Die Präsidentin wahrt die Rechte und Würde des gesamten Hauses und leitet die Debatten unparteiisch. Und genau hier entsteht die Spannung:

Julia Klöckner bleibt selbstverständlich CDU-Politikerin.

Das Amt verlangt keine politische Entparteilichung ihrer Person. Sie darf weiterhin politische Überzeugungen haben und sogar öffentlich vertreten. Aber in ihrer Funktion als Präsidentin muss sie eine andere Rolle einnehmen. Man könnte es zugespitzt so formulieren: Die Präsidentin darf Partei sein. Die Sitzungspräsidentin darf es keineswegs sein.

Das ist natürlich eine analytische Zuspitzung, keine wörtliche Rechtsnorm. Aber sie beschreibt zumindest ziemlich gut das institutionelle Problem.

5. Interessant ist dabei ausgerechnet ein Ex-Kollege

Ein besonders aufschlussreicher Vergleich ist Norbert Lammert.

Bei seinem Amtsantritt 2005 hat Lammert selbst ausgesprochen, dass die Präsidentenfunktion den Amtsinhaber gerade in Situationen bringen kann, in denen ihm Befangenheit gegenüber der eigenen Partei oder politischen Konkurrenz vorgeworfen wird. Er sagte ausdrücklich, der Präsident sei der „erste Repräsentant dieses Hauses“, nicht der „Dienstvorgesetzte seiner Mitglieder“.

Noch interessanter ist seine Beschreibung des parlamentarischen Streits: Streit sei notwendig, auch leidenschaftlicher und polemischer Streit. Aber eben innerhalb bestimmter Regeln und mit Respekt gegenüber der anderen Überzeugung. Das ist ein ziemlich guter Maßstab für die heute stattfindende Diskussion.

Denn das Amt hat zwei Seiten:

  1. Es muss die Funktionsfähigkeit des Parlaments schützen.
  2. Es muss gerade deshalb auch die Minderheit und Opposition davor schützen, dass die Mehrheit ihre parlamentarische Macht zur Disziplinierung missbraucht.

Das zweite ist nicht weniger wichtig als das erste.

6. Auch die Geschichte des Amtes spricht gegen eine zu einfache Betrachtung

Man darf nämlich nicht den Eindruck erwecken, frühere Präsidenten hätten nie hart durchgegriffen. Das stimmt nicht. Ordnungsrufe gibt es bereits seit der ersten Bundestagssitzung; bereits am 20. September 1949 erteilte Bundestagspräsident Erich Köhler den allerersten Ordnungsruf. Die Geschichte des Bundestages kennt zahlreiche heftige parlamentarische Auseinandersetzungen.

Auch die 20. Wahlperiode war keineswegs konfliktfrei: Es gab 135 Ordnungsrufe, davon betrafen – wie sollte es anders sein – besonders viele AfD-Abgeordnete. Das bedeutet: Strenge Sitzungsleitung an sich ist kein Bruch mit der Tradition.Der interessante Vergleich ist vielmehr:

Wie wurde Strenge eingesetzt – gegen konkretes Fehlverhalten einzelner Abgeordneter oder als politische Kommunikation gegenüber ganzen Fraktionen?

Und da wird der Stil relevant.

7. Bei Klöckner gibt es tatsächlich Anlass, genauer hinzusehen

Und es ist nicht nur Ihre Wahrnehmung. Schon im September 2025 hat die ‚Tagesschau‘ Klöckners Amtsführung ausdrücklich unter der Frage betrachtet:

„Ist Bundestagspräsidentin Klöckner neutral – oder polarisierend?“

Die Antwort der ARD fiel bemerkenswert differenziert aus. Klöckner selbst habe sich für ihre Amtszeit das „Mantra der Neutralität“ gegeben und angekündigt, die Regeln des Bundestages streng auszulegen – mit „Ordnung und Härte“. Gleichzeitig stellte die „Tagesschau“ fest: „Doch im Parlament sehen das politische Gegner anders.“

Bis zur Sommerpause 2025 hatte das Bundestagspräsidium bereits 13 Ordnungsrufe ausgesprochen, 12(!) davon gegen Abgeordnete der AfD. Auch mehrere Entscheidungen zur politischen Symbolik im Bundestag – etwa zum Tragen bestimmter Symbole oder zur Regenbogenflagge – wurden im Beitrag als Teil von Klöckners Verständnis von Neutralität thematisiert. Damit ist die entscheidende Frage für die weitere Debatte eigentlich gestellt:

Kann eine Bundestagspräsidentin Neutralität dadurch herstellen, dass sie politische Symbolik möglichst weit aus dem Parlament verbannt – oder entsteht gerade dadurch der Eindruck politischer Einseitigkeit?

Und noch grundsätzlicher: Wo endet das legitime Hausrecht der Parlamentspräsidentin – und wo beginnt die politische Verantwortung gegenüber einer gewählten Fraktion und ihren Abgeordneten?

Das alles ist zunächst kein Beweis für Parteilichkeit. Aber genau deshalb wäre die entscheidende Untersuchung nicht: „Wie viele Ordnungsrufe bekam die AfD?“ sondern:

„Nach welchen Kriterien wurden vergleichbare Situationen bei anderen Fraktionen behandelt?“ Das wäre dann der richtige (und wichtige) Neutralitätstest.

8. Ein besonders wichtiger Kontrollmechanismus: Die Präsidentin ist nicht unfehlbar

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die Präsidentin ihre Ordnungsgewalt zwar eigenverantwortlich ausübt, diese aber an die Geschäftsordnung gebunden ist. Und gegen Ordnungsruf, Ordnungsgeld und Sitzungsausschluss gibt es das Einspruchsverfahren nach § 39. Das ist institutionell wichtig. Die Präsidentin entscheidet also zunächst – aber nicht letztinstanzlich über die Legitimität ihrer eigenen Entscheidung.

Der Bundestag kann eine Ordnungsmaßnahme auf Einspruch wieder aufheben. Ein solcher Einspruch wurde beispielsweise im September 2026 gegen einen von Klöckner erteilten Ordnungsruf zurückgewiesen; im März 2026 hatte das Plenum ebenfalls einen Einspruch gegen einen Klöckner-Ordnungsruf zurückgewiesen.

Das zeigt zugleich: Klöckners Entscheidungen müssen nicht automatisch politische Willkür sein. Einige ihrer Maßnahmen sind vom Parlament überprüft und (vermutlich auch aus der Parteiendisziplin motiviert) bestätigt worden.

9. Welche Frage sich jetzt aufdrängt:

Es ist nicht damit getan zu sagen: „Klöckner missbraucht ihr Amt.“ Das wäre dann eine Schlussfolgerung, für die man einzelne Fälle systematisch untersuchen müsste. Die viel interessantere Fragestellung wäre:

„Überschreitet Julia Klöckner bei der Ausübung ihrer Ordnungsgewalt die traditionelle Grenze zwischen unparteiischer Sitzungsleitung und politischer Auseinandersetzung – und ist insbesondere die Drohung mit dem Ausschluss ganzer Fraktionen mit der Geschäftsordnung und den Abgeordnetenrechten vereinbar?“

Das ist eine sehr gut untersuchbare Frage. Und dafür würde ich tatsächlich einen Vergleich über mehrere Präsidenten hinweg machen:

GesichtspunktKlöcknerLammertSchäubleBas / frühere Präsidenten
Verhältnis zur eigenen Parteizu untersuchendokumentierte Sensibilität für Befangenheits-vorwurfzu untersuchenzu untersuchen
Umgang mit Oppositionhoher Fokus auf OrdnungBetonung parlamentar. Streitszu untersuchenzu untersuchen
Ordnungsmaßnahmenaktuell auffällig häufighistorisch ebenfalls vorhandenvorhandenvorhanden
Sanktion einzelner Abgeordneterausdrücklich vorgesehenüblichüblichüblich
Sanktion ganzer Fraktionenrechtlich fragwürdig/klärungs-bedürftigkein entsprechen-der Vergleich ersichtlichebensoebenso
öffentliche politische Kommentierungbei Klöckner relativ stark sichtbarzurückhaltender institutioneller Tonzu vergleichenzu vergleichen
Leitbild des AmtesNeutralität + strenge OrdnungRepräsentation des ganzen Hauses + Streitkulturzu vergleichenzu vergleichen

Dabei muss man insbesondere Lammert, Schäuble, Bärbel Bas, Rita Süssmuth und Wolfgang Thierse anhand konkreter Plenarsituationen vergleichen und bewerten.

Und ein Punkt ist dabei besonders spannend: Lammert hat selbst davor gewarnt, dass die Stellung des Präsidenten ihn gerade bei Sanktionen dem Verdacht der Befangenheit gegenüber Parteifreunden oder politischer Konkurrenz aussetzt. Das ist eigentlich fast exakt die institutionelle Frage, die ich hier aufwerfe!

Mein Fazit

Ja, Klöckner darf (und muss!) Störungen konsequent unterbinden. Das gehört ausdrücklich zu ihrem Amt. Sie darf auch „einzelne“ Abgeordnete aus dem Plenum ausschließen. Dafür gibt es eine klare Grundlage in §§ 36–38 GO-BT.

Eine pauschale Entfernung einer ganzen Fraktion ist dagegen keineswegs dasselbe und wird von § 38 »NICHT« ausdrücklich vorgesehen. Die Geschäftsordnung kennt vielmehr individuelle Sanktionen und als Reaktion auf nicht beherrschbare Gesamtunruhe die Unterbrechung bzw. Aufhebung der Sitzung.

Und die eigentliche verfassungsrechtliche Sollbruchstelle liegt bei der Unparteilichkeit: Die Präsidentin soll nicht die Opposition „disziplinieren“, sondern die parlamentarische Ordnung gegen Störungen schützen – unabhängig davon, von welcher Seite sie kommen. Macht sie das wirklich?


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