118 Austauschpartner, Millionen Behördenabrufe, zusätzliche Datenspuren: Warum Kontoinhaber jetzt schnellstmöglich klären sollten, was über ihre Finanzen gemeldet wird – und was nicht.

Wer sein Geld im Ausland hält, gewinnt damit nicht automatisch finanzielle Privatsphäre. Die Schweiz, die Türkei, Singapur und Panama stehen ebenso auf Deutschlands Austauschliste wie zahlreiche klassische Offshore-Finanzplätze. Die entscheidende Frage ist deshalb längst nicht mehr nur, wo ein Konto liegt. Sondern: Welche Daten werden darüber übermittelt – und passen diese Angaben zu den eigenen Steuerunterlagen?

Das Bundesfinanzministerium hat für den automatischen Finanzkontenaustausch zum 30. September 2026 eine Liste mit 118 Staaten und Gebieten veröffentlicht. Das ist allerdings zunächst eine amtliche Austauschliste – kein öffentlich einsehbarer Nachweis, dass jeder einzelne Partner sämtliche Datensätze tatsächlich vollständig und fristgerecht geliefert hat.

Für Kontoinhaber ist die Konsequenz trotzdem eindeutig: Wer ein Auslandskonto bislang gedanklich außerhalb der deutschen Steuerverwaltung verortet hat, sollte diese Vorstellung korrigieren.

Der Austausch ist bereits erfolgt – Abwarten schützt nicht

Grundlage ist das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, kurz FKAustG, mit dem Deutschland den internationalen Common Reporting Standard, CRS, umsetzt.

Das maßgebliche BMF-Schreiben stammt vom 8. Juni 2026, Geschäftszeichen IV D 3 – S 1315/00304/071/023. Der Ausgangsartikel nennt zusätzlich die Fundstelle BStBl 2026 I S. 866. Das Schreiben regelt den Austausch zum 30. September 2026 und die Meldung deutscher Finanzinstitute an das BZSt zum 31. Juli 2026 für den Meldezeitraum 2025. Rechtsgrundlage sind insbesondere § 27 Absatz 1 und Absatz 2 FKAustG.

Wichtig ist die Richtung: Die Frist zum 31. Juli betrifft die Meldungen der verpflichteten deutschen Institute an das BZSt. Sie ist nicht pauschal die nationale Abgabefrist sämtlicher ausländischer Banken.

Wer heute handelt, kann diesen bereits vorgesehenen Austausch nicht rückwirkend verhindern. Er kann aber klären, ob seine Unterlagen vollständig, seine Angaben richtig und seine Bankverbindungen für die kommenden Änderungen vorbereitet sind.

Auch bekannte Ausweichziele stehen auf der Liste

Zu den Austauschpartnern gehören unter anderem:

  • die übrigen EU-Mitgliedstaaten;
  • Schweiz, Liechtenstein und das Vereinigte Königreich;
  • Türkei, Singapur und Hongkong;
  • Panama und die Vereinigten Arabischen Emirate;
  • die Kaimaninseln.

Auch Georgien, Armenien, Kasachstan, Moldau, die Ukraine, Thailand, Kenia und Nigeria sind auf der deutschen Liste für 2026 enthalten. Wer etwa Georgien weiterhin für eine verlässliche Ausnahme vom automatischen Austausch hält, arbeitet leider mit einer überholten Vorstellung.

Der Ausgangsartikel beschreibt eine Ausweitung von 111 Austauschpartnern 2024 über 115 im Jahr 2025 auf 118 im Jahr 2026. Als Neuzugänge gegenüber 2025 nennt er Ruanda, Senegal sowie Trinidad und Tobago. Alle drei sind auf der amtlichen Liste 2026 enthalten; die historischen Zuordnungen des Ausgangstextes sollten vor einer Veröffentlichung als Jahresvergleich zusätzlich abgeglichen werden.

Einseitiger Austausch heißt nicht: Dein Konto bleibt unsichtbar

Bei 27 Einträgen weist die amtliche Liste eine besondere Konstellation aus: Deutschland erhält Finanzkonteninformationen, übermittelt diesen Partnern aufgrund entsprechender Notifikationen aber seinerseits keine solchen Informationen.

Darunter sind Bahamas, Bermuda, die Britischen Jungferninseln, die Kaimaninseln, Katar, Kuwait, Oman und die Vereinigten Arabischen Emirate. Für einen in Deutschland steuerlich ansässigen Kontoinhaber ist entscheidend: Einseitiger Austausch kann bedeuten, dass sensible Daten nach Deutschland fließen.

Quelle: Wortfilter.de – „Auslandskonto: Diese Staaten melden nichts ans Finanzamt“

Was tatsächlich gemeldet wird

Der CRS-Datensatz umfasst insbesondere:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum;
  • Steuer-Identifikationsnummer;
  • Kontonummer;
  • Kontostand beziehungsweise Kontowert zum Jahresende;
  • Zinsen und Dividenden;
  • bei entsprechenden Depotkonten Bruttoerlöse aus Verkäufen.

Das sind höchst private, sensible Informationen. Sie ermöglichen steuerliche Abgleiche und können natürlich unangenehme Rückfragen auslösen.

Es ist zwar noch keine lückenlose Echtzeitüberwachung sämtlicher Ausgaben, geht aber absolut in diese Richtung. Ein gemeldeter Jahresendbestand ist geringfügig anders zu bewerten, als ein vollständiger Kontoauszug. Und Bruttoverkaufserlöse sind ja auch nicht automatisch steuerpflichtige Gewinne. Schon deshalb müssen Meldedaten sachgerecht eingeordnet werden.

Inlandskonten: Ein anderes Verfahren, ebenfalls sensible Daten

Ein deutsches Girokonto einer in Deutschland „steuerlich“ ansässigen Person wird nicht automatisch über den CRS an das eigene Finanzamt gemeldet. Dafür gibt es andere gesetzliche Instrumente – insbesondere das Kontenabrufverfahren nach § 93 AO in Verbindung mit § 93b AO sowie Abrufe nach § 24c KWG.

Dabei geht es zunächst um Kontostammdaten: etwa Kontonummer, Eröffnungs- und Auflösungsdatum, Kontoinhaber und weitere Identifikationsangaben. Kontostände und einzelne Umsätze sind nicht Inhalt dieses automatisierten Stammdatenabrufs. Weitergehende Informationen erfordern andere, rechtlich zulässige Auskunftsschritte. Das ist eine wichtige Grenze. Es ist aber kein Grund, die Dimension des Verfahrens zu unterschätzen.

Mehr als 1,8 Millionen Abrufe – aber nicht ebenso viele Betroffene

Die Bundestagsdrucksache 20/10841 nennt z.B. für 2023:

Verfahren beziehungsweise abrufende StelleAnzahl
Kontenabrufe nach § 93b AO insgesamt1.403.581
Darunter Abrufe der Finanzämter169.901
Darunter Abrufe der Gerichtsvollzieher844.427
Zusätzlich Abrufe über die BaFin nach § 24c KWG431.843

Die beiden Verfahrenszahlen ergeben zusammen 1.835.424 Abrufe. Das ist keine Zahl unterschiedlicher Personen und auch keine Zahl offengelegter Kontostände. Mehrfachabrufe sind in einer solchen Summe nicht ausgeschlossen.

Die Bundesregierung warnt außerdem vor einem unbereinigten Langzeitvergleich: Rechtsgrundlagen, abrufberechtigte Stellen, Technik und statistische Zählweisen haben sich verändert. Wer alte und neue Zahlen gegenüberstellt, muss diese Einschränkung berücksichtigen. Gerade dann bleibt die politische Frage berechtigt: Wie werden Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Kontrolle solcher Eingriffe überprüft?

Die Datenspuren enden nicht beim Bankkonto

Für Onlinehändler und digital aktive Anleger kommen weitere Meldesysteme hinzu.

Mark Steier verweist auf ‚wortfilter‘ im Ausgangsartikel auf Plattformmeldungen nach DAC7 beziehungsweise dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz, auf grenzüberschreitende Zahlungsdaten im EU-System CESOP seit 2024, sowie auf Kryptodaten nach DAC8. Dabei gelten jeweils eigene Voraussetzungen und Ausnahmen.

Bei DAC8 ist der Zeitplan besonders wichtig: Seit dem 1. Januar 2026 werden die einschlägigen Daten zu meldepflichtigen Kryptotransaktionen gesammelt. Die ersten automatischen Austausche für das Berichtsjahr 2026 erfolgen bis zum 30. September 2027.

Die Konsequenz: Ein Zielkonto außerhalb des CRS beseitigt nicht automatisch Informationen, die zuvor bei einer Plattform, einem Zahlungsdienstleister oder einem Kryptodienstleister entstanden sind.

Was jetzt auf den Tisch gehört

Wer Auslandskonten nutzt, sollte seine Unterlagen nicht erst zusammensuchen, wenn eine behördliche Nachfrage eintrifft.

Zu prüfen sind insbesondere:

  1. Sind steuerliche Ansässigkeit, Anschrift und Steuer-ID bei den Banken korrekt?
  2. Sind steuerlich relevante Auslandserträge vollständig erfasst?
  3. Lassen sich gemeldete Bruttoerlöse von tatsächlichen Gewinnen unterscheiden?
  4. Sind Kontoauszüge, Anschaffungskosten und Herkunftsnachweise verfügbar?
  5. Gibt es Unstimmigkeiten, die fachkundig aufgearbeitet werden müssen?

Das ist kein Aufruf, jetzt Geld hektisch zu verschieben. Es ist ein Aufruf, die eigene Situation zu verstehen und durchdacht zu handeln.

Denn wer seine finanzielle Selbstbestimmung ernst nimmt, sollte weder auf vermeintliche Geheimtipps noch auf die beruhigende Annahme vertrauen, ein Auslandskonto gehe deutsche Behörden nichts an.

Im zweiten Teil geht es um die Ausnahmen, ihre Grenzen – und den Banktermin, der vor Januar 2027 tatsächlich sinnvoll sein kann...


Ein Kommentar zu „Achtung: Dein Auslandskonto ist längst kein Geheimnis mehr (1)“

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