Manche Staaten stehen nicht auf Deutschlands CRS-Liste. Das macht ihre Banken weder automatisch zugänglich noch ihre Konten steuerfrei. Gleichzeitig ändern sich Regeln für bestimmte Drittstaatenbanken.
Ein Konto außerhalb des automatischen Datenaustauschs klingt für viele nach einem letzten Stück finanzieller Privatsphäre. Doch zwischen einem fehlenden CRS-Austausch, einer zulässigen Kontoeröffnung und einer tragfähigen Bankverbindung liegen erhebliche Unterschiede.
Wer diese Unterschiede übersieht, riskiert, Zeit und Geld in eine vermeintliche Lösung zu investieren, die sein eigentliches Problem nicht löst.
Der 11. Januar 2027 betrifft den Marktzugang von Banken
Artikel 21c der Richtlinie (EU) 2024/1619, bekannt als CRD VI, sieht grundsätzlich vor, dass bestimmte Bankdienstleistungen aus Drittstaaten in einem EU-Mitgliedstaat über eine dort zugelassene Zweigstelle angeboten werden müssen.
Die entsprechenden umgesetzten Anforderungen sollen ab dem 11. Januar 2027 gelten. Erfasst sind insbesondere Einlagenannahme, bestimmte Kreditgeschäfte sowie Garantien und Verpflichtungen. Die genaue Reichweite hängt auch von der nationalen Umsetzung und der konkreten Dienstleistung ab.
Das ist keine neue CRS-Meldepflicht. Und es bedeutet nicht, dass jedes Konto eines Deutschen außerhalb der EU an diesem Tag automatisch unzulässig wird.
Betroffen sein können etwa Geschäftsmodelle von Banken aus der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, der Türkei oder den USA. Entscheidend ist jedoch nicht nur deren Herkunft, sondern wie und gegenüber wem sie ihre Leistungen erbringen.
Die entscheidende „Bestandsschutzfrist“ ist bereits vorbei
Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, fallen grundsätzlich unter die vorgesehene Bestandsschutzregelung. Wesentliche Änderungen, Umstrukturierungen oder zusätzliche Finanzierungen können eine neue Prüfung auslösen.
Das ist die unbequeme Nachricht für alle, die jetzt eine letzte Abschlusschance vermuten: Diese zeitliche Voraussetzung lässt sich im Oktober nicht mehr herstellen.
Was sich noch tun lässt, ist wichtiger als hektischer Aktionismus: die eigene Bank schriftlich fragen, auf welcher rechtlichen Grundlage das konkrete Konto oder der konkrete Kredit ab Januar weitergeführt werden soll.
Die Ausnahmen sind keine pauschalen Schlupflöcher
Eine wichtige Ausnahme ist die sogenannte Reverse Solicitation: Der Kunde wendet sich ausschließlich aus eigener Initiative an das Drittstaateninstitut.
Diese Ausnahme ist eng auszulegen. Sie ist keine verlässliche Grundlage für beliebige aktive Kundenwerbung. Der Ausgangsartikel weist darauf hin, dass Werbung über Vermittler oder verbundene Unternehmen nicht einfach als Kundeninitiative behandelt werden kann.
Daneben bestehen Ausnahmen für bestimmte konzerninterne Geschäfte, Interbankgeschäfte sowie MiFID-II-Wertpapierdienstleistungen und bestimmte damit verbundene Nebenleistungen. „Wertpapiergeschäft“ bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede damit verknüpfte Bankleistung außerhalb der Regel liegt.
Die Vorlage nennt außerdem „İşbank“ AG und „Ziraat Bank“ International AG als Institute mit „deutscher“ Banklizenz und damit anderer Ausgangslage. Ihre Angabe von rund 67.000 deutschen Grenzgängern in die Schweiz ist eine zusätzliche Größenordnung, aber kein eigener rechtlicher Tatbestand.
Die dort ebenfalls erwähnte deutsche Umsetzung über §§ 53c ff. KWG sollte vor Veröffentlichung anhand der dann geltenden Gesetzesfassung abschließend juristisch geprüft werden; aus der Richtlinie allein lässt sich die konkrete deutsche Paragraphenfolge nicht bestätigen.
Für Nordzypern bedeutet das: Die dortigen İşbank- und Ziraat-Filialen sind nicht einfach „Außenstellen“ der deutschen İşbank AG, beziehungsweise Ziraat Bank International AG. Aus deren deutscher Banklizenz lässt sich deshalb weder ein deutscher Lizenzschutz für ein nordzyprisches Konto noch dessen steuerlicher Meldestatus ableiten.
Näheres zum Auslandskonto in Nordzypern findet Ihr hier: Holger’s Nordzypern Blog
Der wichtigste Unterschied: Der CRS ordnet Finanzinstitute und Niederlassungen grundsätzlich nach ihrem jeweiligen Standort beziehungsweise ihrer steuerlichen Zuordnung einer Meldejurisdiktion zu. Auslandsniederlassungen eines Instituts werden nicht allein wegen des Sitzes der Mutterbank automatisch dem Meldesystem des Mutterlandes zugerechnet. Das erläutert die OECD ausdrücklich in ihrem Umsetzungshandbuch.
Deshalb gilt: Dass die Türkei mit Deutschland Kontendaten austauscht, beweist für sich genommen absolut nicht, dass ein tatsächlich in Nordzypern geführtes Filialkonto ebenfalls über die türkische Steuerverwaltung (und damit nach Deutschland) gemeldet wird.
Welche Länder die Vorlage als Ausnahmen nennt
Hier muss sauber getrennt werden: Kein CRS-Beitritt, ein angekündigter künftiger Beitritt und ein ausgesetzter Austausch sind unterschiedliche Situationen.
Die folgende Übersicht bewahrt die Länderangaben des Ausgangsartikels. Sie ist dessen Statusdarstellung für Oktober 2026, keine unabhängig bestätigte Zusicherung für eine konkrete Kontoeröffnung. Ob tatsächlich Daten nach Deutschland fließen, muss anhand der jeweiligen Austauschbeziehung geprüft werden.
| Gruppe | Länder und Angaben der Vorlage |
|---|---|
| USA | Kein CRS; andere Austauschbeziehungen über das FATCA-Abkommen. Laut Vorlage erhält Deutschland bestimmte Zins- und Dividendendaten, nicht pauschal Kontostände. |
| Ausgesetzter Austausch | Russland: laut Vorlage seit 2022 keine Datenlieferung; nicht auf der deutschen CRS-Liste. |
| Zugesagt, noch nicht entsprechend umgesetzt | Montenegro und Jordanien: Zusage für 2023, Rechtsrahmen laut Vorlage unvollständig. Marokko: ausstehhende Ratifizierung, erwarteter Start spätestens 2028. |
| Angekündigter Beginn 2026 | Kamerun und Tunesien; laut Vorlage noch kein Austausch mit Deutschland. |
| Angekündigter Beginn 2027 | Mongolei, Paraguay und Papua-Neuguinea. |
| Weitere europäische Ausnahmen (laut Vorlage) | Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Nordzypern, Belarus. |
| Sonderfall Taiwan | Laut Vorlage kein Global-Forum-Mitglied; bilateraler Austausch mit Japan, Australien und dem Vereinigten Königreich. |
| Weitere asiatische Staaten laut Vorlage | Philippinen, Vietnam, Kambodscha, Laos, Myanmar, Bangladesch, Sri Lanka und Nepal. |
| Zentralasien laut Vorlage | Usbekistan, Kirgisistan, Tadschikistan und Turkmenistan. |
| Afrika laut Vorlage | Ägypten, Algerien, Äthiopien, Tansania, Namibia, Botswana, Sambia und Elfenbeinküste. |
| Lateinamerika und Karibik laut Vorlage | Guatemala, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Dominikanische Republik, Bolivien, Venezuela und Kuba. |
| Zusätzliche Sanktions- und Zugangsrisiken | Irak, Iran, Afghanistan, Syrien, Jemen und Nordkorea werden in der Vorlage ebenfalls genannt. Sanktionen sind jeweils gesondert zu prüfen. |
Die Vorlage spricht zusätzlich von 42 Entwicklungsländern ohne entsprechende Zusage nach einem OECD-Stand vom 30. September 2026 sowie weiteren Staaten außerhalb des Global Forum. Diese Zählung sollte vor einer Verwendung als aktuelle Gesamtzahl unmittelbar mit der OECD-Liste abgeglichen werden.
Auch Curaçao verlangt einen genauen Blick: Das Gebiet steht auf der deutschen Liste 2026. Der Ausgangsartikel berichtet zugleich von einer vorübergehenden Aussetzung wegen Datenschutz- und Vertraulichkeitsprüfungen. Listeneintrag und tatsächlicher Austauschstatus sind deshalb nicht gleichzusetzen.
Ein fehlender Austausch öffnet noch keine Banktür
Die praktische Hürde ist häufig nicht der Datenaustausch, sondern die Kontoeröffnung.
Die Vorlage nennt folgende Beispiele für Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Bankbedingungen, Gebühren und Annahmepraxis sind veränderlich und müssen direkt bestätigt werden.
| Land | Zugang nach Darstellung der Vorlage |
|---|---|
| USA/Puerto Rico | Zenus Bank: digitale Beantragung mit Pass und Adressnachweis, keine US-Adresse erforderlich; genannt werden 50 US-Dollar Antragsgebühr und 19,99 US-Dollar monatlich. |
| Serbien | Persönliche Eröffnung; Pass und Prüfung des Kontozwecks. Genannt werden Raiffeisen, UniCredit, Banca Intesa, OTP und Erste. |
| Montenegro | Persönliches Erscheinen und wirtschaftliche Bindung, etwa Immobilie oder Aufenthalt; Beispiel Hipotekarna banka. |
| Taiwan | Persönliches Erscheinen, ARC oder lokale UI-Nummer; Beispiel E.SUN Bank. |
| Philippinen | Meist ACR I-Card; Nichtresidenten laut Vorlage häufig auf Fremdwährungskonten beschränkt; Beispiel BDO Unibank. |
| Vietnam | Aufenthaltstitel mit mindestens zwölf Monaten Laufzeit; Beispiel Vietcombank. |
| Kambodscha | Pass und Visum, persönliche Eröffnung; Beispiel ABA Bank. |
| Paraguay | Paraguayische Cédula beziehungsweise entsprechender Aufenthaltsstatus; Beispiel Banco Continental. |
| Russland | Erhebliche Sanktions- und Zahlungsverkehrshürden; keine pauschale Aussage über die Erreichbarkeit sämtlicher Banken möglich. |
Die Vorlage datiert die verschärfte Praxis in Montenegro auf 2019. Für Vietnam nennt sie ebenfalls eine Regelung von 2019 sowie seit 2025 eine Ablehnung von E-Visa-Inhabern bei Vietcombank, BIDV und Techcombank. Diese konkreten Zugangsbedingungen sind vor jeder Entscheidung unmittelbar zu überprüfen.
Die aktuelle Annahme, Puerto Rico sei die einzige digitale Möglichkeit, sollte nicht als gesicherte weltweite Marktübersicht übernommen werden. Zudem ist ein digital beantragbares Konto weder eine garantierte Kontoannahme noch eine Zusicherung fehlenden Datenaustauschs.
Steuerpflicht verschwindet nicht durch die Kontonummer
Der zentrale rechtliche Zusammenhang bleibt bestehen: Bei unbeschränkter deutscher Einkommensteuerpflicht nach § 1 Absatz 1 EStG sind grundsätzlich auch ausländische Einkünfte relevant, vorbehaltlich etwaiger Abkommensregelungen. Ein Konto in einem Staat ohne CRS-Austausch hebt diese Pflichten nicht auf. Der Ausgangsartikel verweist bei ausländischen Kapitalerträgen auf die Anlage KAP.
Dabei sollte niemand aus der verkürzten Aufforderung „Alle Auslandskonten in die Steuererklärung“ eine allgemeine Pflicht zur bloßen Auflistung jedes Kontos ableiten. Entscheidend sind die jeweils geltenden Erklärungs- und Mitteilungspflichten sowie die steuerlich relevanten Sachverhalte.
Ebenso wichtig ist die strafrechtliche Präzision: Nicht jede fehlerhafte oder unterlassene Angabe ist gleich automatisch aktive Steuerhinterziehung. § 370 AO verlangt die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere vorsätzliches Handeln und eine Steuerverkürzung oder einen ungerechtfertigten Steuervorteil.
Die von Mark Steier im Ausgangsartikel genannten 50.000 Euro beziehen sich nicht auf den Kontostand oder die Höhe einer Überweisung. Gemeint ist die von der Rechtsprechung entwickelte Größenordnung eines Hinterziehungsbetrags für das Merkmal „großes Ausmaß“; die konkrete rechtliche Einordnung bleibt einzelfallabhängig. Für die in § 376 Absatz 1 AO bezeichneten besonders schweren Fälle beträgt die Verfolgungsverjährung 15 Jahre.
Was jetzt tatsächlich sinnvoll ist
Wer bis Januar nicht von Änderungen überrascht werden möchte, sollte jetzt ganz gezielt vorgehen:
- Bankstatus klären: Welches konkrete Institut führt das Konto, mit welcher Lizenz und in welchem Land?
- Fortführung bestätigen lassen: Auf welcher Grundlage werden die Leistungen ab dem 11. Januar 2027 erbracht?
- Altverträge prüfen: Greift Bestandsschutz, und könnten geplante Änderungen ihn berühren?
- Steuerunterlagen abgleichen: Stimmen Ansässigkeit, Erträge und vorhandene Nachweise?
- Rechtmäßige Privatsphäre prüfen: Welche Datenverarbeitungen sind vorgeschrieben, welche optional, welche Angaben möglicherweise falsch?
- Bei möglichen Altfehlern Fachberatung einholen: Nicht unüberlegt handeln oder eigenständig vermeintliche „Reparaturen“ versuchen.
Auch die Markennamen Wise, Revolut oder N26 beantworten die Meldefrage nicht allein. Der Ausgangsartikel ordnet sie Belgien, Litauen beziehungsweise Deutschland zu. Maßgeblich sind jedoch die tatsächlich vertragsführende Gesellschaft, das Produkt und die steuerliche Ansässigkeit des Kunden.
Die aufrüttelnde Nachricht lautet deshalb: Verlass dich nicht länger auf veraltete Vorstellungen über Auslandskonten. Der Datenaustausch ist Realität. Die Bankregeln verändern sich. Und wer seine rechtmäßigen Möglichkeiten nutzen will, muss seine Situation kennen, bevor er entscheidet. Deshalb sagen wir als Warnung zur neuen EU-Bankenregulierung ab 2027:
Nichts hektisch verstecken. Sondern jetzt Klarheit schaffen und richtig handeln.
Zu Teil 1


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